Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 3 Auftrag und Angebotsgrundsätze
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Bei der Erfüllung seines Auftrags ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung, wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Er stellt sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.
(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in der Gesamtheit seiner Angebote einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen/wendischen Volkes Rechnung. Die niederdeutsche Sprache soll im angemessenen Umfang Berücksichtigung finden. Die Gliederung des Versorgungsgebietes in Länder ist auch im gesamten Angebot angemessen zu berücksichtigen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg soll zu diesem Zweck und zur Erhaltung kultureller Identität sein Angebot grundsätzlich in den Ländern Berlin und Brandenburg herstellen.
(3) Durch seine Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit innerhalb Deutschlands und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit sowie zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere mit dem Nachbarland Polen, bei.
(4) Bei der Gestaltung seiner Angebote berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen und wirkt Diskriminierungen entgegen. Er trägt insbesondere den Anliegen von Menschen mit Behinderungen, Familien, Kindern und Jugendlichen sowie den Belangen von Menschen mit Migrationsgeschichte und ethnischen Minderheiten, speziell der Kultur der Sinti und Roma, Rechnung. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg fördert die Gleichberechtigung der Geschlechter und berücksichtigt die Vielfalt der Lebensformen.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben, auch beim Einsatz virtueller Elemente und künstlicher Intelligenz, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen und insbesondere die Grundsätze der Objektivität und Überparteilichkeit zu achten. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind deutlich von der Berichterstattung zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Kommentare haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg Meinungsumfragen wiedergibt, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg soll über sein bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und seiner finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und deren Umfang stetig und schrittweise ausweiten, wobei den Belangen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg erstattet dem Rundfunkrat mindestens alle drei Jahre gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ( ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert worden ist, Bericht über die getroffenen und zukünftigen Maßnahmen nach Satz 1, die Verbindlichkeit der geplanten Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte (Aktionspläne). Die Aktionspläne sind zu veröffentlichen.
(7) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags und die Schwerpunkte der jeweils geplanten Angebote (Zielvorgaben). Der Bericht soll sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht insbesondere Aufschluss geben über die Berichterstattung aus den und über die Regionen im Versorgungsgebiet des Rundfunk Berlin-Brandenburg. Der Bericht ist dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg zur Kenntnis zu geben. In dem Bericht sind die Stellungnahmen der Leitungen der Landesangebote jeweils gesondert aufzuführen.