Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 41 Vergütungsstrukturen und Versorgung

(1) Die Vergütungsstrukturen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Die Bezüge der außertariflich vergüteten Beschäftigten sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Allgemeinen und zur Lage des Rundfunk Berlin-Brandenburg im Speziellen stehen. Für das Grundgehalt der Intendantin oder des Intendanten bildet ein Äquivalent zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Senatorengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Obergrenze.

(2) Altersversorgungszusagen für außertariflich Beschäftigte sind auf Leistungen entsprechend der für die Beschäftigten des Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden tariflichen Altersversorgung zu beschränken.

§ 40 § 42