Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 40 Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen
(1) Auf kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen des Rundfunk Berlin-Brandenburg an wirtschaftlichen Unternehmen, auf die Kontrolle seiner kommerziellen Tätigkeiten und Beteiligungen sowie auf die Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen finden die §§ 40 bis 44 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
(2) Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates in das jeweilige Aufsichtsgremium von Beteiligungsunternehmen entsandt werden. Bei Unternehmen, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Mehrheit beteiligt ist, hat er sicherzustellen, dass die Vorsitzenden der Aufsichtsgremien an den Gesellschafterversammlungen dieser Beteiligungsunternehmen ohne Stimmrecht teilnehmen können und ihnen dieselben Informations-, Frage- und Kontrollbefugnisse wie einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter zustehen.
(3) Alle Beteiligungen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind in dessen Internetauftritt zu veröffentlichen.