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rbb-Staatsvertrag

§ 43 Prüfungsverfahren der Rechnungshöfe

(1) Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof Brandenburg stimmen Verfahren und Prüfungsgegenstand miteinander ab. Für die Zuleitung und Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse gilt § 37 des Medienstaatsvertrages.

(2) Die Rechnungshöfe verständigen sich mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, die Aufnahme der dazu erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen sicherzustellen.

(3) Erhebungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg können die Rechnungshöfe durch Beauftragte vornehmen lassen. Sie können Sachverständige hinzuziehen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg beauftragt die vom Verwaltungsrat jeweils im Einvernehmen mit den Rechnungshöfen ausgewählten Sachverständigen und trägt die hierdurch entstandenen Kosten.

(4) Die Rechnungshöfe können ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie mit der Rechnungslegung zulasten des Rundfunk Berlin-Brandenburg beauftragen.

(5) Die Rechnungshöfe können nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushalts- und Wirtschaftsführung ungeprüft lassen.

(6) Unterlagen, die die Rechnungshöfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, sind ihnen vom Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder ihren Beauftragten vorzulegen.

(7) Den Rechnungshöfen und ihren Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte vom Rundfunk Berlin-Brandenburg zu erteilen.

§ 42 § 44