Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg
SFBBArt 1
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg nehmen Aufgaben der überörtlichen, landesweiten Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte in den Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) gemeinsam wahr. Sie errichten hierfür zum 1. Januar 2007 bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin ein gemeinsames Institut, das in der Form einer Sonderbehörde des Landes Berlin geführt wird.
(2) Das Institut führt die Bezeichnung „Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin- Brandenburg“ (SFBB).