Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg

SFBB

Art 2

(1) Das SFBB ist zuständig für die überörtliche Fortbildung und für die gemeinsame Fachentwicklung in den Arbeitsfeldern

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

Kindertagesbetreuung und Tagespflege,

Familienförderung, soziale Dienste der Jugendämter und Hilfe zur Erziehung.

(2) Das SFBB ist darüber hinaus zuständig für die Fortbildung in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Berlin in seiner Funktion als Träger von Einrichtungen und örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (gesamtstädtische Verantwortung).

(3) Weitere in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können dem SFBB einvernehmlich übertragen werden.

Art 1 Art 3