Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg

SFBB

Art 9

(1) Der Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum 31. Dezember gekündigt werden.

(2) Bei Beendigung des Vertrages erfolgt die Aufteilung der personellen sowie der sächlichen Ausstattung im Einvernehmen zwischen den beiden Ländern.

Art 8 Art 10