Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg
SFBBArt 8
(1) Das für Jugend zuständige Mitglied des Senats des Landes Berlin und das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarung.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch im Falle einer Umwandlung dieses Instituts in eine andere öffentliche Rechtsform des Landes Berlin Anwendung.