Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg
ZABBArt 6
(9) Der Entwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg wird von dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin aufgestellt.
(10) Die vertragschließenden Länder tragen den Finanzierungsbedarf der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg, der sich aus Personal-, Sach- und Unterbringungskosten sowie den Aufgaben aus Artikel 2 ergibt, gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Maßgebend sind die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für das jeweils dem Abrechnungszeitraum vorangegangene Haushaltsjahr festgestellten Bevölkerungszahlen (Stand: 31. Dezember).
(11) Das Land Berlin leistet seinen Anteil am Finanzierungsbedarf der Zentralen Adoptionsstelle Berlin- Brandenburg in Form einer jährlichen Zuweisung an das Land Brandenburg.
(12) Für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Brandenburg geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof des Landes Brandenburg. Die Landesregierung Brandenburg leitet das ihr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens übermittelte Prüfergebnis dem Berliner Senat zu.