Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg

ZABB

Art 7

Das für Jugend zuständige Ministerium des Landes Brandenburg und die für Jugend zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin regeln das Nähere zur Durchführung dieses Staatsvertrages in einer Verwaltungsvereinbarung. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über die fachliche Steuerung, die personelle und sachliche Ausstattung sowie die Unterbringung und nähere Angaben zur finanziellen Abwicklung, einschließlich des Falles einer Anwendung von Artikel 2 Absatz 6.

Art 6 Art 8