Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

BewG§55Abs3/4DV

§ 3

Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.

§ 2 § 4