Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.