Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
1.
von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder
2.
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind.