Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 56 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 57.