Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 56 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 57.
§ 41 § 43