Gesetze / Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
BKrFQV§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Für Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin, als Meister für Kraftverkehr oder Meisterin für Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer oder als Fahrlehrerin für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden.
(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind
zu benennen.