Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG § 113 Historische Fassung — Stand 29.05.2020 bis 25.03.2021. Zur aktuellen Fassung → Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.