Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG § 113 Historische Fassung — Stand 25.03.2021 bis 15.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.