Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht
BPräsKldgBAG/BSGAnOArt 2
Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen als Bevollmächtigte der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht.