Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht

BPräsKldgBAG/BSGAnO

Art 3

Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen. Soweit sich diese auf das Bundesarbeitsgericht beziehen, erläßt er sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.

Art 2