Gesetze / Coronavirus-Einreiseverordnung
CoronaEinreiseV§ 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
(1) § 1 gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die
(1a) Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen die Anmeldepflicht nach § 1 nur einmal wöchentlich erfüllen.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach Absatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
(3) Absatz 1 Nummer 4 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Hochinzidenzgebiet) keine Anwendung.
(4) Absatz 1 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Virusvarianten-Gebiet) keine Anwendung.