Gesetze / Coronavirus-Schutzverordnung
CoronaSchV§ 3 Ausnahmen
§ 2 Satz 1 gilt in den folgenden Fällen nicht:
1.
reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
2.
Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
3.
Transporte mit medizinischem Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
4.
Flüge aus humanitären Gründen,
5.
Flüge im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.