Gesetze / Coronavirus-Schutzverordnung

CoronaSchV

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
entgegen § 2 Satz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.
§ 3 § 5