Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print

Dig/PrintMedAusbV 2013

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und
3.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
§ 2