Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische-Akten-Verordnung

eAktV

§ 6 Barrierefreiheit

Elektronische Akten und Verfahren zur Führung und Bearbeitung von elektronischen Akten sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich sind.

§ 5 § 7