Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische-Akten-Verordnung
eAktV§ 7 Ersatzmaßnahmen
Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung oder Behördenleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.