Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische-Geldstrafenvollstreckungs-Akten-Verordnung

eGSVAktV

§ 7 Ersatzmaßnahmen

Im Falle anhaltender technischer Störungen kann die Behördenleitung anordnen, dass ein Ersatzvollstreckungsheft in Papierform geführt wird. Dieses ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.

§ 6 § 8