Gesetze / Landesrecht Brandenburg / eID- und IT-Basiskomponentenverordnung
eIDITBV§ 2 Bereitstellung und Nutzung der IT-Basiskomponenten des Landes, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Bereitstellung der IT-Basiskomponenten nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes ist durch Veröffentlichung des Brandenburgischen IT-Dienstleisters im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben. Dies gilt nicht für vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Brandenburgischen IT-Dienstleister bereits betriebene IT-Basiskomponenten.
(2) Soweit der Brandenburgische IT-Dienstleister personenbezogene Daten für die Bereitstellung (Einrichtung und Betrieb) der IT-Basiskomponenten des Landes nach § 11 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes verarbeitet, ist er Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Werden IT-Basiskomponenten nach § 11 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes von einer Behörde genutzt, gilt die Behörde als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit von ihr mittels dieser IT-Basiskomponenten personenbezogene Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben verarbeitet werden. Stellt die Behörde im Rahmen der Nutzung einer IT-Basiskomponente Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, hat sie den Brandenburgischen IT-Dienstleister unverzüglich darüber zu informieren.
(4) Für die Wahrnehmung der Verantwortlichkeit der Behörde nach Absatz 3 gewährleistet der Brandenburgische IT-Dienstleister
die Bereitstellung der für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und notwendige Datenschutz-Folgenabschätzungen der Behörde nach Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Angaben sowie sonstiger für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 5 benötigter Informationen,
die Bereitstellung der für das Sicherheitskonzept der Behörde nach § 16 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes erforderlichen Informationen,
die unverzügliche Information der Behörde über ihm bekannt gewordene Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen sind unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich für die Einhaltung der in den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelten Verpflichtungen. Die Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt den in Absatz 3 genannten Stellen.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) unterliegenden Behörden.
Einzelnorm