Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.

§ 15 § 17