Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.

§ 16 § 18