Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische Steuerstraf- und Bußgeldaktenverordnung

eSuBV

§ 4 Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte

Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können und dass die elektronische Akte nur von der jeweils lese- oder lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und von der schreibberechtigten Stelle bearbeitet werden kann.

§ 3 § 5