Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische Steuerstraf- und Bußgeldaktenverordnung
eSuBV§ 5 Datenschutz und Datensicherheit
Die aktenführende Stelle hat als verantwortliche Stelle zu gewährleisten, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen getroffen werden.