Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030/2§ 16 Befreiung von Kleinemittenten
(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf dessen Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern
(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
(3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.