Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030/2§ 18 Gleichwertige Maßnahme
Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: