Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030/2

§ 18 Gleichwertige Maßnahme

Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder
2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.
§ 17 § 19