Gesetze / Eurojust-Gesetz EJG § 13 Anwendung des Eurojust-Beschlusses Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.12.2019. Zur aktuellen Fassung → Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.