Gesetze / Eurojust-Gesetz

EJG

§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen

Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

§ 4b § 4d