Gesetze / EU/EWR-Handwerk-Verordnung

EU/EWRHwV 2016

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Absatz 1 Nummer 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 10 § 12