Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

EWGV1016/68DV

§ 4 Mitführen der Bescheinigung

Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung während der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mitzuführen.

§ 3 § 5