Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

EWGV1016/68DV

§ 5 Aufbewahrung der Bescheinigung

(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.

§ 4 § 6