Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin FeinOAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Zur aktuellen Fassung → Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A der Handwerksordnung sowie2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.