Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

FeinOAusbV

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 4 § 6