Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 28 Leistungstests während des Grundstudiums
(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.