Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 29 Leistungstests während des Hauptstudiums
(1) Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. Je zwei Klausuren werden geschrieben
1.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
4.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
5.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(3) (weggefallen)