Gesetze / KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
KV/PVPauschBeitrV§ 2 Beitragsberechnung
Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:
1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.