Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
MolkMeistPrV§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik"
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Be- und Verarbeitung von Milch sowie die Herstellung von Milchprodukten einschließlich des damit verbundenen Einsatzes von Maschinen, technischen Einrichtungen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Be- und Verarbeitung sowie die Herstellung qualitätsorientiert, kostengünstig und unter Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen sowie der Erfordernisse der rationellen Energieverwendung und des Umweltschutzes durchführen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Zusammenhänge des Bereichs der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten erkennen, analysieren und Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse sind in einer schriftlichen Hausarbeit niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe stehen bis zu vier Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dauern.