Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
MolkMeistPrV§ 2 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.