Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 26

Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.

§ 25 § 27