Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 26
Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.