Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
SeeLAuFV§ 1 Durchführung der Ausbildung
Die Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.