Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung

SeeLAuFV

§ 1 Durchführung der Ausbildung

Die Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.

§ 2